Damit zusätzliche Aussensitzplätze auf der bisherigen Grünfläche bewilligt werden könnten, müsste vorweg oder gleichzeitig die formell rechtswidrige Situation bei der bestehenden Terrasse baurechtlich bereinigt werden. Damit würde auch Klarheit darüber geschaffen, in welchem Umfang Aussenbestuhlungsflächen in die Lärmbeurteilung einbezogen werden müssen. 32 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 11/16 BVD 110/2022/94