Dies hat zur Folge, dass mit Erteilung der beantragten Baubewilligung kein formell rechtmässiger Zustand geschaffen werden könnte. Der Gastgewerbebetrieb der Beschwerdegegnerin würde dennoch – mit der Aussenbestuhlung bei der bestehenden Restaurantterrasse – das Bewilligte überschreiten und wäre in der Gesamtbetrachtung unrechtmässig. In einem solchen Fall kann die Bewilligung für eine geplante Nutzungserweiterung nicht erteilt werden. Damit zusätzliche Aussensitzplätze auf der bisherigen Grünfläche bewilligt werden könnten, müsste vorweg oder gleichzeitig die formell rechtswidrige Situation bei der bestehenden Terrasse baurechtlich bereinigt werden.