Die Schaffung neuer Aussensitzplätze auf der bisherigen Grünfläche kann nicht ohne Berücksichtigung der anderen Betriebsteile beurteilt werden. Die gastgewerbliche Nutzung der Bauparzelle ist gesamthaft nicht rechtmässig, wenn sie das Bewilligte überschreitet. Die formelle Widerrechtlichkeit der über 3,5 m x 6,5 m hinausgehenden Aussenbestuhlungsfläche bei der bestehenden Restaurantterrasse kann im vorliegenden Verfahren nicht legalisiert werden, da die Beschwerdegegnerin diese Sitzplätze nicht mittels Projektänderung zum Verfahrensgegenstand gemacht hat.