Die gastgewerbliche Betriebsbewilligung umfasst die baurechtlich erforderliche Bewilligung nicht bzw. kann eine fehlende Baubewilligung nicht ersetzen. Grundsätzlich hat daher die Baupolizeibehörde der Gemeinde gegen die unbewilligte Nutzungserweiterung bei der bestehenden Restaurantterrasse einzuschreiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durchzusetzen (Art. 45 ff. BauG), sofern die zusätzlich genutzte Fläche nicht in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren legalisiert wird.