Vorliegend wurden zudem zwecks Vergrösserung der Aussensitzfläche die bewilligten Parkplätze näher zur Strasse verschoben, so dass sie nun den vorgeschriebenen Strassenabstand zur J.________strasse (einer Kantonsstrasse) unterschreiten; dafür wäre eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG32 nötig. Baubewilligungspflichtige, aber unbewilligte Bauten, Anlagen und Nutzungen sind widerrechtlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass vorliegend eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung für einen Betrieb mit u.a. 50 Aussensitzplätzen besteht. Die gastgewerbliche Betriebsbewilligung umfasst die baurechtlich erforderliche Bewilligung nicht bzw. kann eine fehlende Baubewilligung nicht ersetzen.