g) Hinzu kommt, dass die Aussenbestuhlung, welche die baubewilligte Fläche von 3,5 m x 6,5 m übersteigt, formell rechtswidrig ist. Eine Nutzungssteigerung über das baubewilligte Mass hinaus ist baubewilligungspflichtig, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (Art. 1a Abs. 2 BauG). Dies ist bei der Erweiterung der Aussenterrasse eines Gastgewerbebetriebs der Fall, weil dadurch die Lärmimmissionen bei der Anwohnerschaft zunehmen. Vorliegend wurden zudem zwecks Vergrösserung der Aussensitzfläche die bewilligten Parkplätze näher zur Strasse verschoben, so dass sie nun den vorgeschriebenen Strassenabstand zur J.________strasse (einer Kantonsstrasse) unterschreiten;