Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung zwecks Einbezug der noch nicht baubewilligten Aussensitzplätze bei der bestehenden Restaurantterrasse in das zu beurteilende Bauvorhaben nicht wahrgenommen. Diese Aussensitzplätze bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und es fehlt an verbindlichen Angaben bzw. Plandarstellungen über die als Restaurantterrasse genutzte Fläche.