Eine zuverlässige Lärmbeurteilung würde voraussetzen, dass die Beschwerdegegnerin den Umfang der noch nicht baubewilligten Terrassennutzung im Erdgeschoss in einem nachträglichen Baugesuch umschreiben und auf Projektplänen darstellen würde, so dass insbesondere die Einsehbarkeit der bestehenden Restaurantterrasse vom Immissionspunkt 1 aus zuverlässig beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung zwecks Einbezug der noch nicht baubewilligten Aussensitzplätze bei der bestehenden Restaurantterrasse in das zu beurteilende Bauvorhaben nicht wahrgenommen.