Dies wäre insbesondere der Fall, falls die Terrasse beispielsweise als «mässig einsehbar» (statt «kaum einsehbar» gemäss KAPO) zu werten wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden müsste die Terrasse sogar als «gut einsehbar» gelten; zudem kritisieren sie auch andere Werte, von denen die KAPO bei ihrer Lärmbeurteilung ausging. Die Kalkulationsparameter, insbesondere die Einsehbarkeit der Terrasse, wirken sich unmittelbar auf die lärmrechtliche Situation aus und können die Gesamtbeurteilung beeinflussen.