Hinzu kommt, dass von den bestehenden 50 Aussensitzplätzen gar nicht alle baubewilligt sind. Zwar verfügt die Beschwerdegegnerin über eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung, die 50 Sitzplätze im Freien umfasst.25 Baubewilligt ist aber nur eine Restaurantterrasse mit 3,5 m x 6,5 m Fläche. Diese bietet nur Platz für etwa die Hälfte der bestehenden 50 Terrassensitzplätze. Die nicht baubewilligten bestehenden Aussensitzplätze müssten, um im Rahmen des neuen Betriebskonzepts beibehalten werden zu können, in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren legalisiert werden (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen).