Die Anwendbarkeit der Planungswerte auf das streitige Bauvorhaben wird nicht bestritten und ist überzeugend. Die BVD hat in einem anderen Verfahren die Vergrösserung der Aussenbestuhlungsfläche eines Gastgewerbebetriebs mit 14 Aussensitzplätzen um 22 zusätzliche Aussensitzplätze als Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG bzw. Art. 7 LSV eingestuft.22 Mit der vorliegend von der KAPO angenommenen Vergrösserung der bestehenden Terrasse mit 50 Sitzplätzen um 30 weitere Sitzplätze wird zwar nicht dasselbe Vergrösserungsverhältnis erreicht; die Aussensitzplätze werden auch nicht verdoppelt wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid.