Das Bundesgericht konnte in BGE 123 II 325 E. 4c/aa letztlich offen lassen, ob dies zutrifft, wenn die Terrasse eines Tea Rooms vergrössert wird, so dass die Bestuhlungsfläche ungefähr verdoppelt wird; in jenem Fall stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine altrechtliche Anlage handelte und daher in jedem Fall die Planungswerte massgebend waren. Anderes gilt vorliegend: Gemäss den von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten Nr. 1975/27 wurde der Um- und Ausbau zu einer Konditorei mit Tea Room im Jahr 1975 bewilligt. Ebenfalls vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes wurde westlich des Gebäudes eine Aussensitzfläche von 3,5 m x 6,5 m bewilligt.