Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich. Daher müssen die Planungswerte eingehalten werden, wenn eine altrechtliche Anlage, die keinen oder nur geringfügigen Lärm verursachte, so geändert wird, dass sie zu einer lärmigen Anlage wird. Das Bundesgericht konnte in BGE 123 II 325 E. 4c/aa letztlich offen lassen, ob dies zutrifft, wenn die Terrasse eines Tea Rooms vergrössert wird, so dass die Bestuhlungsfläche ungefähr verdoppelt wird;