c) Gemäss der Praxis des Bundesgerichts greifen die Planungswerte nicht nur dann, wenn neue Anlagen errichtet werden, die vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 überhaupt nicht existierten. Die Planungswerte sind vielmehr auch dann massgebend, wenn bestehende Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden, dass das, was von der bisherigen Anlage weiterbesteht, von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil. Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich.