Bauliche Anlagen für einen Gewerbebetrieb gelten als ortsfeste Anlagen im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 2 Abs. 1 LSV). Dies gilt insbesondere auch für Gastgewerbebetriebe mit Terrassen bzw. Aussensitzflächen (BGE 123 II 325 E. 4a/aa). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Im Rahmen der Vorsorge sind Emissionen ausserdem so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).