Wie mit den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, ist unter den gegebenen Umständen eine Lärmbeurteilung gar nicht möglich, so dass die Beurteilungskriterien nicht im Einzelnen geprüft werden müssen. 3. Lärmschutz a) Nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen, insbesondere durch Lärm, geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG20, Art. 1 Abs. 1 LSV21).