Es hielt lediglich fest, dass es sich aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen und Beurteilung im Fachbericht nicht veranlasst sehe, von den Folgerungen der KAPO abzuweichen. Dies zumal auch die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde dem Fachbericht zustimme. Angesichts der substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführenden erscheint diese Begründung im Lichte des Gehörsanspruchs als ungenügend. Das Regierungsstatthalteramt hätte wenigstens kurz auf die umstrittenen Beurteilungskriterien eingehen und darlegen müssen, weshalb die Bewertung durch die KAPO überzeuge. Der blosse Hinweis auf die Zustimmung der Gemeinde reicht dafür nicht.