Die Beschwerdeführenden haben vor erster Instanz zur Lärmbeurteilung der KAPO Stellung genommen. Sie haben dargelegt, wie die Beurteilungskriterien (Gästeverhalten, Lärmvorbelastung, Ortsüblichkeit) ihres Erachtens zu werten seien, und dass daraus auf grössere Störungswirkungen zu schliessen sei als von der KAPO angenommen.19 Das Regierungsstatthalteramt ist darauf in der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht näher eingegangen. Es hielt lediglich fest, dass es sich aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen und Beurteilung im Fachbericht nicht veranlasst sehe, von den Folgerungen der KAPO abzuweichen.