Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die erwähnte Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen. Die Behörde muss nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; sie muss sich aber mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzten.18 16 Vorakten pag. 47 ff. S. 8 17 https://cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=8/810.html 18 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7