6.1.2.1 und 6.1.2.2 wird die Beurteilung jeweils in Bezug auf die am stärksten betroffene Anwohnerschaft vorgenommen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Lärmbeurteilung für die bestehende Terrasse für den Immissionspunkt 1 und für die neue Terrasse für den Immissionspunkt 2 vorgenommen wurde. Die von den Beschwerdeführern gerügte unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist zu verneinen. Auch die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. Für die bessere Verständlichkeit des Fachberichts wäre aber das Beilegen der Tabellen vorteilhaft gewesen.