Die Behörde stellt den Sachverhalt, über den sie zu entscheiden hat, von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG12). Sie ist ausserdem verpflichtet, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.13 Bei Bewertungsvorgängen sind die sachlichen Überlegungen aufzuzeigen, die dem Bewertungsergebnis zugrunde liegen.14