a) Die Beschwerdeführenden beanstanden eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe sich auf eine Lärmbeurteilung durch die KAPO gestützt, welche Kennzahlen und Angaben über die zu beurteilende Situation zusammengetragen und nach einem Wertesystem gemäss einer Vollzugshilfe des Cercle Bruit11 ausgewertet habe. Die im Einzelnen verwendeten Kennzahlen und Angaben seien den Beschwerdeführenden nicht bekannt gegeben worden, so dass die Bewertung nicht nachvollzogen und überprüft werden könne.