Der Beschwerdeführer 1 ist zur selbständigen Anfechtung berechtigt. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird die selbständige Einsprachebefugnis einzelner Mit- oder Gesamteigentümerinnen und –eigentümer anerkannt, wenn sie als Nachbarn durch das Bauvorhaben besonders berührt werden. Voraussetzung ist, dass eine Gutheissung der Einsprache nicht mit den Interessen der übrigen Mit- oder Gesamteigentümerinnen und –eigentümer kollidiert.10 Solches ist hier nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist demnach zur selbständigen Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sachverhalt / rechtliches Gehör