Weder die Beschwerdeführenden 2 und 3 noch deren Rechtsvorgänger (d.h. der Erblasser) haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprechende beteiligt. Zwar führen die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Beschwerde aus, der Beschwerdeführer 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren «in Absprache und Vertretung sämtlicher Mitgesellschafter» gehandelt. Er hat jedoch nur in seinem eigenen Namen Einsprache geführt.9 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind daher mangels Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert.