Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). b) Die Beschwerdeführenden 4 und 5, deren Einsprachen abgewiesen wurde, sind als Eigentümer der westseitigen Nachbarparzelle Nr. O.________ durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie haben form- und fristgerecht Beschwerde eingereicht; auf ihre Beschwerden ist einzutreten.