Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 8. September 2022 mit, sie habe keine weiteren Archivakten gefunden und komme somit zum selben Ergebnis wie das Rechtsamt in seiner summarischen Einschätzung. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Stellungnahme vom 15. September 2022, die Restaurantterrasse werde seit über 30 Jahren so genutzt. Sie habe den Betrieb per 2022 übernommen und keine Kenntnis davon gehabt, dass die Anzahl Sitzplätze oder die Anlage der Parkplätze nicht regulär wären. Es sei unklar, warum kein Anspruch auf Besitzstandswahrung bestehen sollte. Die Beschwerdeführenden hätten die bestehende Terrasse nicht beanstandet. Eine Begehung vor Ort sei angezeigt.