24 Abs. 1 BewD. Dass die Stadt Biel das Bau- und Reklamegesuch der Beschwerdeführerin abgeschrieben hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit unbegründet. d) Wie ausgeführt, hat im vorliegenden das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt, dass die Stadt Biel das Bau- und Reklamegesuch abgeschrieben hat. Dafür trägt die Beschwerdeführerin und nicht die Stadt Biel die Verantwortung. Indessen steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der dafür zuständigen Baubewilligungsbehörde wiederum ein Bauund Reklamegesuch einzureichen. 4. Kosten