c) Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder ein angepasstes Baugesuch ein, noch nahm sie zu den inhaltlichen Mängeln betreffend ihres Baugesuches Stellung. Mit diesem Verhalten signalisierte die Beschwerdeführerin der Stadt Biel, dass sie an der Beurteilung ihres Baugesuches nicht mehr interessiert ist. Unter den gegebenen Umständen durfte die Stadt Biel das Bau- und Reklamegesuch nach knapp einem Jahr nach Fristablauf abschrieben. Dieses prozessuale Vorgehen entspricht im Wesentlichen den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über die formelle und materielle Prüfung von Baugesuchen nach Art. 18 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BewD.