b) Aus der Prozessgeschichte folgt, dass die Stadt Biel der Beschwerdeführerin mehrmals mitteilte, dass ihr Bau- und Reklamegesuch nicht bewilligungsfähig sei. Aktenkundig ist auch, dass die Stadt Biel der Beschwerdegegnerin bis 30. August 2021 Gelegenheit gab, zur Beurteilung, wonach das Vorhaben teilweise nicht bewilligungsfähig sei, Stellung zu nehmen.10 Für den Fall des ungenutzten Fristablaufs stellte die Stadt Biel ausdrücklich die Abschreibung des Baugesuchs in Aussicht.