Die Baubewilligungsbehörde gibt ihnen die Gelegenheit zur Verbesserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird. Den Gesuchstellenden kommt zudem aufgrund ihres Gehörsanspruchs das Recht zu, sich zu den Gründen für einen beabsichtigten abschlägigen Bauentscheid vorgängig zu äussern (Art. 24 Abs. 1 BewD).