Nach Art. 18 Abs. 2 BewD9 macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf Mängel aufmerksam, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte. Die Baubewilligungsbehörde gibt ihnen die Gelegenheit zur Verbesserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.