Das Gegenteil ist der Fall: Die Stadt Biel hat der Beschwerdeführerin die inhaltlichen Mängel des Bau- Reklamegesuchs klar und deutlich aufgezeigt und ihr sogar im Detail die Kriterien für ein bewilligungsfähiges Reklameprojekt genannt. Diesbezüglich ist die Kritik der Beschwerdeführerin unbegründet. 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18. 6 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; BGE 131 II 470 E. 1.3. 7 Vgl. Schreiben vom 13. Juli 2021 und 27. April 2020 in den Vorakten der Stadt Biel. 8 Vgl. E-Mail vom 26. Mai 2020 in den Vorakten der Stadt Biel.