Die westseitige Reklame an der Fassade sowie das total beklebte Schaufenster seien nicht bewilligungsfähig. Betreffend die Beschriftung des Eingangsbereichs hielt die Stadt Biel ausserdem fest, dass diese auf 30 Prozent «beklebtes Glas» zu reduzieren sei. Gleiches gelte bezüglich des Garagentors.8 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Stadt Biel keine Angaben zum Reklamekonzept am Gebäude machte. Das Gegenteil ist der Fall: Die Stadt Biel hat der Beschwerdeführerin die inhaltlichen Mängel des Bau- Reklamegesuchs klar und deutlich aufgezeigt und ihr sogar im Detail die Kriterien für ein bewilligungsfähiges Reklameprojekt genannt.