b) Aus der chronologischen Darstellung des Sachverhalts folgt, dass die Stadt Biel auf sämtliche Korrespondenz der Beschwerdeführerin reagierte (vgl. oben Sachverhalt Ziffern 1 bis 5). Aktenkundig ist namentlich, dass die Stadt Biel der Beschwerdeführerin das Reklamekonzept mehrmals zustellte und erklärte, dass die Reklamen betreffend die Positionen Nr. 2, 3, 4 und 5 des Bau- und Reklamengesuchs nicht bewilligungsfähig seien.7 Weiter präzisierte die Stadt Biel, es sei nur an der Nord- und Südfassade Eigenreklame in Einzelbuchstaben möglich. Die westseitige Reklame an der Fassade sowie das total beklebte Schaufenster seien nicht bewilligungsfähig.