Zudem hätten die Unterlagen und Informationen, die sie von der Stadt Biel erhalten habe, nicht die gewünschten Angaben enthalten. Ob unter Berücksichtigung dieser knappen Kritik an der angefochtenen Abschreibungsverfügung eine genügende Begründung nach Art. 32 Abs. 2 VRPG vorliegt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2. Ungenügende Angaben zum Reklamekonzept a) Die Beschwerdeführerin kritisiert zusammengefasst, trotz mehrmaligem Nachfragen habe sie von der Stadt Biel kein detailliertes und aussagekräftiges Reklamekonzept für das Gebäude erhalten.