e) Im vorliegenden Fall bittet die Beschwerdeführerin die BVD, die Angelegenheit nochmals zu prüfen. Es fehlt damit zwar ein ausdrücklicher Antrag. Die Laienbeschwerde der Beschwerdeführerin kann aber sinngemäss so verstanden werden, dass die angefochtene Abschreibungsverfügung aufzuheben und das Baugesuchsverfahren weiterzuführen sei. Ein den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag ist damit gestellt. Indessen rügt die Beschwerdeführerin bloss, ihr sei trotz mehrmaliger Anfrage nie ein «klar aussagendes Reklamekonzept» zugestellt worden. Zudem hätten die Unterlagen und Informationen, die sie von der Stadt Biel erhalten habe, nicht die gewünschten Angaben enthalten.