d) Weiter müssen Parteieingaben nach Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag und die Beschwerdebegründung gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Zudem hat sich die Beschwerde wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6