c) Parteieingaben müssen nach Art. 32 Abs. 2 VRPG unter anderem eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerdeführerin hat innert der Nachfrist, die ihr die BVD mit Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 setzte, eine korrekt unterschriebene Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ist somit rechtsgültig unterzeichnet.