a) Angefochten ist eine Abschreibungsverfügung, die in einem Baubewilligungsverfahren ergangen ist. Dagegen steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG3). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin durch die Abschreibung ihres Baugesuchs beschwert. Sie besitzt somit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Abschreibungsverfügung und ist daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG).