7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Stadt Biel die Vorakten ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juni 2022 gewährte das Rechtsamt der Beschwerdeführerin eine Nachfrist, um die Beschwerde rechtsgültig zu unterschreiben. In der Eingabe vom 17. Juni 2022 teilte die Stadt Biel ohne einen Antrag zu stellen mit, sie verzichte darauf, eine Stellungnahme einzureichen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen