4. Danach folgte zwischen der Beschwerdeführerin und der Stadt Biel eine längere E-Mail Korrespondenz. In der E-Mail vom 26. Mai 2020 präzisierte die Stadt Biel, dass nur an der Nordund Südfassade Eigenreklame in Einzelbuchstaben möglich sei. Die westseitige Reklame an der Fassade sowie das total beklebte Schaufenster seien nicht bewilligungsfähig. Zudem sei die Beschriftung des Eingangsbereichs auf 30 Prozent «beklebtes Glas» zu reduzieren. Auch beim Garagentor sei die Beschriftung an der Fassade nicht möglich. Diese sei zulässig, wenn sie nicht