Darin bemerkte die Beschwerdeführerin, dass sie an der Gestaltung der Beschriftung gemäss ihrem Gesuch festhalten wolle. Sie bat die Stadt Biel, die Bedingungen für das Anbringen der Folien und Tafeln an der West- und Südfassade zu nennen. In der Folge legte die Stadt Biel im Schreiben vom 27. April 2020 den Sachverhalt erneut wie folgt dar: