Am 14. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Stadt Biel ein Bau- und Reklamegesuch ein für das Anbringen von Eigenreklamen. Den Baugesuchsunterlagen zufolge umfasste das Bau- und Reklamegesuch das Anbringen einer beleuchteten Firmenanschrift in Einzelbuchstaben an der Nordfassade (Pos. Nr. 1 des Baugesuchs), das Anbringen einer lichtdurchlässigen Folie an der Westfassade (Pos. Nr. 2 des Baugesuchs), das Anbringen von zwei unbeleuchteten Aluminiumschildern mit dem Firmenlogo «C.________» an der West- und Südfassade (Pos. Nr. 3 des Baugesuchs) und das Anbringen einer lichtdurchlässigen Folie im Eingangsbereich (Pos. Nr. 4 des Baugesuchs). Zudem sollen an der Südfassade bei der