Dies stellt einen besonderen Umstand dar. Es rechtfertigt sich, dafür einen Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 275.00 auszuscheiden.16 Dieser Betrag ist von den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1925.00 zu tragen. Den Restbetrag von CHF 275.00 trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Lotzwil vom 21. April 2022 wird bestätigt.