Dadurch verletzte die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Beschwerdeführer wurden die Vorakten im oberinstanzlichen Verfahren zur Einsicht zugestellt und er hatte Gelegenheit, seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrzunehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 4. Kosten