d) Der Entscheid der Vorinstanz verweist in Ziffer 1.4 auf die Amts- resp. Fachberichte Brandschutz, Anschluss Elektrizität und Wasserversorgung sowie Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass diese Unterlagen dem Beschwerdeführenden zugestellt wurden. Stattdessen erging am 21. April 2022 der Entscheid, welcher dem Beschwerdeführenden eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer konnte sich zu den Amts- resp. Fachberichten im vorinstanzlichen Verfahren nicht äussern. Dadurch verletzte die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.