a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihm die im Entscheid der Vorinstanz genannten Amtsberichte nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden 9 Vgl. Vorakten, Formular 2.1 «Immissionsschutz» 4/7 BVD 110/2022/92 seien. Weiter führt er aus, die Begründung der Vorinstanz sei eher dürftig ausgefallen, die Begründungsdichte erscheine fraglich.