Der geplante Kamin im Aussenbereich emittiert die aus dem Gebäude kommenden Gerüche und die Lüftungsanlage verursacht Lärmimmissionen. Auch wenn die Geruchsimmissionen bezüglich der Anlage und Lärmimmissionen der Lüftung die einschlägigen Planungswerte einhalten, sind die Emissionen dennoch wahrnehmbar. Wenn das Vorhaben grundsätzlich störende Immissionen verursacht, ist es in einer reinen Wohnzone nicht mehr zonenkonform. Die Vorinstanz hat zu Recht entscheiden, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör