Im Übrigen findet bei der Beantwortung der Frage der Zonenkonformität eine abstrakte Kontrolle statt, es wird nicht auf die konkreten Immissionen abgestellt. Gestützt auf Art. 90 BauV dürfen stille Gewerbe in Wohnzonen nur bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb mit Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dergleichen, noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Die CBD-Aufzuchtanlage soll im Keller eines bestehenden Gebäudes in der Wohnzone W2 in Lotzwil betrieben werden. Zwar generiert sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers nur wenig quartierfremden Verkehr.