Die Auslegung der Gemeinde, produzierende Gewerbe seien in der Wohnzone nicht zonenkonform, ist rechtlich haltbar. Die in Art. 211 GBR aufgeführten Beispiele zu stillen Gewerben in der Wohnzone wie Büros, Arztpraxen, Coiffeurbetriebe oder Künstlerateliers sind allesamt keine produzierenden Gewerbe. Die Gemeinde Lotzwil unterscheidet in ihrem Baureglement klar zwischen Wohnzone und Wohn- und Gewerbezone. Die in der Wohnzone zugelassenen Gewerbe sind eng ausgelegt, es handelt sich bei den aufgeführten Beispielen um Dienstleistungsbetriebe.